[ Auszug: Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den
Einkünften beglichen zu werden ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]